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Güllebehälter, Gärfuttersilos, landwirtschaftliche Eigenbedarfstankstellen

Im landwirtschaftlichen Bereich geht es häufig um das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist (JGS-Anlagen).  JGS ist die Abkürzung für folgende wassergefährdende Stoffe:

  • Jauche
  • Gülle (Flüssigmist)
  • Silagesickersäfte (Gärsaft und belastete Sickerwässer)
  • Festmist (auf Dungstätten) 

Diese Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Grund-, Oberflächenwassers sowie des Bodens nachteilig zu verändern.


Beschreibung

Güllebehälter, Gärfuttersilos, landwirtschaftliche Eigenbedarfstankstellen

Güllebehälter, Gärfuttersilos oder auch landwirtschaftliche Dieseltankstellen müssen so errichtet, unterhalten und betrieben werden, dass die Gewässer einen optimalen Schutz vor Verunreinigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen erhalten.

An das Fassungsvermögen für die Lagerbehälter von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Mindestlagerkapazität von 6 Monaten gefordert. Die Berechnung des erforderlichen Fassungsvermögens muss sich dabei an den Anfall pro Tiereinheit ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen aus den Tiereinheiten auch die Einleitungen von verunreinigtem Niederschlagswasser aus den Hofflächen mit zu berücksichtigen.

Abfüllflächen für Eigenbedarfstankstellen müssen entsprechend den Anforderungen der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe 781 (TRwS) "Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781: Tankstellen für Kraftfahrzeuge" errichtet und betrieben werden. Die Errichtung einer Eigenbedarfstankstelle in Eigenleistung ist heute nicht mehr möglich. Mit der Durchführung der Arbeiten sind in jedem Fall entsprechend zugelassene Fachfirmen zu beauftragen. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.

Gebühren

Mindestgebühr: 100,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Güllebehälter, Gärfuttersilos:

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Europarates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

§ 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Verordnung für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
(JGS-AnlagenV)

Eigenbedarfstankstellen:

§§ 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 18 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz NRW)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Technischen Regel wassergefährdende Stoffe 781 (TRwS) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781: Tankstellen für Kraftfahrzeuge

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Abteilungsleiter Thomas Warnecke
Güllebehälter, Gärfuttersilos (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 728
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4600
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Alexander Mikus
Landwirtschaftliche Eigenbedarfstankstellen, Güllebehälterm Gärfuttersilos (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 727
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4469
  05271 / 965-84499
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung