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Transparenzregister: Geschäftsstelle Ehrenamt weist Vereine auf Gebührenbefreiung hin

Die Geschäftsstelle Ehrenamt des Kreises Höxter weist gemeinsam mit dem Westfälischen Heimatbund alle Vereine auf die Möglichkeit hin, sich von den Gebühren für das Transparenzregister befreien zu lassen. „Die Vereine müssen diese Befreiung allerdings selbst beantragen“, erläutert Ehrenamtsmanagerin Katharina Serinelli.

Das bereits 2017 im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz eingeführte Transparenzregister wurde mit dem Vereinsregister verknüpft. Die dort hinterlegten Daten werden an das Transparenzregister weitergegeben, welches dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist und vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird. Es ist ein rein elektronisches Register. „Grundsätzlich ist eine aktive Meldung der Vereinsdaten also nicht erforderlich, wenn diese im Vereinsregister aktuell sind. Allerdings wird für die Führung des Registers eine Gebühr erhoben“, erläutert Serinelli. Aufgrund nachdrücklicher Proteste verschiedener Verbände sei deshalb eine Ausnahmeregelung geschaffen worden. „Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine gesetzlich vorgesehen. Hier gibt es jedoch leider keinen Automatismus.“

Hier ein Screenshot von der Startseite des Transparenzregisters. Hier muss jeder Verein seine Eintragungen vornehmen.

Die betreffenden Vereine müssen also aktiv einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. „Da das Transparenzregister durch das Vereinsregister nur Indexdaten wie Vereinsname, Sitz und Vorstände bezieht, liegen dem Transparenzregister keine Informationen zur Gemeinnützigkeit vor“, sagt Serinelli. Diese befänden sich bei den zuständigen Finanzämtern. Der Bund arbeite zwar daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermögliche. „Dies ist jedoch aktuell noch nicht der Fall“, erläutert sie.

„Die mögliche Befreiung gilt leider nicht für die Vorjahre“, erklärt Katharina Serinelli. Die auch vom Westfälischen Heimatbund nachdrücklich geforderte rückwirkende Befreiung sei gesetzlich nicht vorgesehen. „Für die zurückliegenden Gebührenjahre müssen die Gebühren also weiterhin entrichtet werden, deshalb sind aktuelle Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2020 zu bezahlen“, so Serinelli. Ihre klare Empfehlung an alle Vereine, die noch keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, lautet also, sich sofort, spätestens aber bis zum 31.12.2021, darum zu kümmern.

Gebühren
Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren erhoben.
Die Jahresgebühr betrug bis einschließlich des Gebührenjahres 2019 2,50 Euro jährlich (zzgl. MwSt.).
Für 2017 wurde die halbe Jahresgebühr von 1,25 Euro (zzgl. MwSt.) berechnet.
Ab dem Gebührenjahr 2020 beträgt die Gebühr 4,80 Euro (zzgl. MwSt.) jährlich.

Keine rückwirkende Befreiung
Die vom Westfälischen Heimatbund und anderen Verbänden bereits in 2019 nachdrücklich geforderte rückwirkende Befreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen konnte. Für die zurückliegenden Gebührenjahre müssen die Gebühren weiterhin entrichtet werden. Vereine, die also in 2021 Rechnungen erhalten haben, müssen dementsprechend leider die Jahresgebühr rückwirkend zahlen. Es können Bußgelder bei Nichtbeachtung erhoben werden.

Sie haben für 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt?
Vereine, die im Jahr 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, erhalten in den kommenden Monaten vom Bundesanzeiger Verlag einen Bescheid. Die Gebührenbefreiung gilt nicht rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2019. Für das Jahr 2020 müssen keine Gebühren gezahlt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind.

Laufzeit der Gebührenbefreiung
Dem Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage ist die Gültigkeitsdauer des
Freistellungsbescheids. Sobald die Gebührenbefreiung abgelaufen ist, muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Dem neuen Antrag müssen dann auch wieder die aktuellen Unterlagen beigefügt werden.

Antragsstellung
Es wird nach derzeitigem Stand eine Antragstellung auf Gebührenbefreiung bis spätestens zum 31.12.2021 empfohlen. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Antragsteller haben die Möglichkeit, die Antragsstellung über die Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen oder eine E-Mail zu übermitteln. Die Antragstellung über die Webseite ist deutlich komplizierter, aber dafür ist eine verschlüsselte Datenübermittlung möglich.

1. Variante: Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregisters
Die Anmeldung erfolgt über die Webseite des Transparenzregister www.transparenzregister.de.

Bei der Antragstellung über die Internetseite ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Zunächst legen Sie ein Benutzerkonto mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort an. An die E-Mail-Adresse wird Ihnen ein Bestätigungslink zugeschickt, den Sie öffnen müssen, damit das Benutzerkonto freigeschaltet wird. Anschließend melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an.
Unter „Meine Daten“ wählen Sie dann die erweiterte Registrierung.

Zu den Angaben:

  • Ziel der Registrierung: wählen Sie „Wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen und/oder Auskunftsanträge nach §23 Abs. 6 GwG stellen“
  • Art der Registrierung: wählen Sie „Unternehmen/Institution“
  • Ihre Daten eintragen: tragen Sie hier die abgefragten Daten ein
  • Rechnungsdaten: Hier werden Sie gefragt, ob die zuvor angegebene Adresse für die Rechnungstellung verwendet werden soll, oder ob Sie für diesen Zweck eine weitere Adresse eingeben wollen.
  • Prüfung Ihrer Eingaben und Weiterleitung zur Seite „Meine Daten“

Wenn die Registrierung abgeschlossen ist, können Sie den Antrag auf die Befreiung von der Gebührenpflicht stellen. Dieser versteckt sich unter „Antrag gem. §24 Abs.1 Satz 2 GwG“. Rufen Sie diese Option auf und geben Sie die angefragten Daten ein.

Anschließend laden Sie die Anlagen hoch:

  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes
  • Scan des Personalausweises (oder Reisepasses) zum Nachweis Ihrer Identität
  • aktueller Vereinsregisterauszug (der Sie als Berechtigte*n ausweist).

Abschließend betätigen Sie die „Absenden“-Schaltfläche.

2. Variante: Übermittlung per E-Mail
Es ist auch derzeit noch weiterhin möglich, die Anträge auf Gebührenbefreiung per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:  gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Antragsschreiben (mit genauer Bezeichnung des Vereins)
  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises (oder Reisepasses)
  • Freistellungsbescheid

Häufig gestellte Fragen zum Transparenzregister beantwortet das Bundesverwaltungsamt: Hier geht es direkt zu den FAQ