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Die Verbraucherzentrale NRW informiere: Wussten Sie schon, dass der „beste Handytarif“ des Anbieters nicht wirklich der beste sein muss?

24.11.2023: „Derzeit ist Ihr aktueller Tarif der für Sie beste Tarif.“ So oder so ähnlich heißt es in E-Mails oder SMS von Telekommunikationsanbietern, die viele Verbraucher:innen in letzter Zeit erhalten haben. Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen gut gemeinten Service des Unternehmens, sondern um die jährliche Auskunftspflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Diese verpflichtet Anbieter dazu, ihre Kund:innen darüber zu informieren, welcher Tarif in Bezug auf die bestellten Leistungen der günstigste für sie ist. „Verbraucher:innen könnten davon ausgehen, dass Anbieter bei dieser Empfehlung den konkreten Verbrauch von Datenvolumen oder Telefonminuten einbeziehen. Dem ist jedoch nicht so“, sagt Burak Tergek, Experte für Telekommunikationsrecht der Verbraucherzentrale NRW. „Anbieter empfehlen immer nur aus dem eigenen Tarifportfolio und berücksichtigen oft auch Angebote oder Aktionen nicht.“ Daher sollten Verbraucher:innen lieber in Eigenrecherche nach Verträgen mit besseren Konditionen Ausschau halten. In keinem Fall jedoch rechtfertigt ein besseres Vertragsangebot eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Vertrags.